Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft der Freunde des Stadtwaldes Lübeck“ mit dem Zusatz „Gemeinnütziger eingetragener Verein“.

(2) Sitz des Vereins ist Lübeck.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck einzutragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung
a) Kultureller Zwecke
b) der Erziehung und Volks- und Berufsbildung
c) des Naturschutzes und der Landschaftspflege mittels Zuwendungen an die Hansestadt Lübeck
d) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
Die Förderung erfolgt unmittelbar durch Tätigkeiten des Vereins.

(2) Der Vereinszweck wird wie folgt verwirklicht
Zu a) Durchführung von Konzerten, Ausstellungen und kultureller Seminare
Zu b) Durchführung von Seminaren für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, aber auch zur Fortbildung ehren- oder hauptamtlich Tätiger Personen; Herausgabe von Schriften und Informationsmaterialien über kulturelle, ökologische und soziale Werte des Waldes
Zu c) Erhaltung der ökologischen Besonderheiten, der natürlichen und baulichen Ausstattung des Stadtwaldes Lübeck als ökologisch wertvoller Lebens-und Erlebnisraum durch Sammeln von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen
Zu d) Publikation von Schriften und Durchführung von Veranstaltungen die geeignet sind, die Lübecker Wälder mit deren Ökosystem, Ausstattung und
Geschichte der Bevölkerung näher zu bringen und Verständnis für deren Bedeutung zu erwirken

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke.

(5) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

(6) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen sein.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet.

(3) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erklärt werden.

(4) Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Beiträge und sonstige Zuwendungen nicht erstattet. Die aus der Mitgliedschaft erworbenen Rechte und Ansprüche erlöschen.

(6) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Beiträge und sonstige Pflichten

(1) Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann weitere organisatorische Einrichtungen insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben schaffen. Bei weittragenden Entscheidungen sind die Mitgliedern in geeigneter Form einzubeziehen.

§ 6 Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden1 , dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören außerdem drei Beisitzer an.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit solange
im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie ist vom Vorstand unter Einhaltung der Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Es gilt eine Einladungsfrist von zwei
Wochen.

§ 8 Niederschrift

(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck und mit einer Frist von vier Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ein nach Bereinigung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende anerkannte gemeinnützige Einrichtung – für steuerbegünstigte Zwecke –, die es im Sinne des Vereins zu verwenden
hat. Der Beschluss darf erst nach Genehmigung durch das Finanzamt Lübeck ausgeführt werden.


Die gewählte männliche Form in der Formulierung schließt stets die weibliche Form mit ein.

Hier können Sie die Satzung der Gesellschaft der Freunde des Stadtwaldes Lübeck herunterladen und ausdrucken.

Satzung [513 KB] (Beschluss der Mitgliederversammlung am 27.02.2007)